Vorwort
„Das “Forstwesen“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 10 Bundes-Verfassungsgesetz umfaßt alle auf die Pflege, Erhaltung und auf den Schutz des Waldbestandes Bezug habenden Vorkehrungen, daher im besonderen auch die zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden erforderlichen Maßnahmen.“