Rückverweise
(1) Die Entschließungen des Bundespräsidenten betreffend die Ernennung von Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei, die Verleihung von Amtstiteln an diese sowie Akte in Ausübung der Diensthoheit diesen Bediensteten gegenüber (Art. 67a Abs. 2 B-VG) können vom Kabinettsdirektor oder in dessen Namen („Für den Kabinettsdirektor:“) ausgefertigt werden.
(2) Die amtlichen Erledigungen der Präsidentschaftskanzlei werden vom Kabinettsdirektor selbst unterfertigt oder in dessen Namen („Für den Kabinettsdirektor:“) gefertigt.
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