(1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. (Anm.: Zweiter Satz durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
(2) Der Landeshauptmann wird auch in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch das gemäß Artikel 105, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes berufene Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten.
(3) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, für dessen Bestellung dieselben Voraussetzungen wie für die Bestellung des Landesamtsdirektors gelten.
GeOL · Geschäftsordnung der Landesregierung
§ 2 Kollegiale Beschlussfassung
… 14/2019; 5. Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG; 6. Bestellung des Landesamtsdirektors und Landesamtsdirektor-Stellvertreters gemäß § 1 Abs. 3 BVG ÄmterLReg und Art. 106 B-VG bzw. Art. 73 L-VG; 7. Zuerkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens; 8. Verleihung von Ehrenzeichen des Landes Burgenland sowie sonstiger Auszeichnungen des…
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