Vorwort
(Anm.: Änderung des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930)
Durch Artikel I Z 18 wird die Einrichtung von Monopolen durch die Bundesgesetzgebung nicht berührt.
Zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gehören nicht die Angelegenheiten des Berg- und Schiführerwesens sowie die Privatzimmervermietung, das ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten.
Durch Artikel 10 Absatz 1 Z 6 und Artikel 11 Absatz 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes wird die Verfassungsbestimmung des § 1 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 183/1954 nicht berührt.
Regelungen, durch die der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterworfen wird, sind der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Maßnahmen zum Schutz gegen die unbefugte Führung der von Ländern und Gemeinden geschaffenen öffentlichen Wappen, Siegel, Titel und Ehrenzeichen sowie zur Verfolgung von Ehrenkränkungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.
( Anm.: Abs. 1 und 2 durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 12, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt )
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.