(1) Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verstößt, indem er
1. entgegen Art. 3 als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist,
2. entgegen Art. 4 Abs. 2 erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird,
3. entgegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz eine Geschäftsregel beschließt, welche die Interoperabilität beschränkt,
4. entgegen Art. 4 Abs. 3 die Abwicklung einer Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis behindert,
5. entgegen Art. 5 Abs. 1, 2, 4 oder 7 eine Überweisung ausführt,
6. entgegen Art. 5 Abs. 1, 3, 5 oder 6 eine Lastschrift ausführt,
7. entgegen Art. 5 Abs. 8 für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt,
8. entgegen Art. 8 für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt,
9. entgegen Art. 9 Abs. 1 als Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu führen ist oder
10. entgegen Art. 9 Abs. 2 als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist,
(2) Die Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß Abs. 1 sind auf Verbraucher nicht anzuwenden.
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