(1) Die Genossenschaft hat für jede Geschäftsperiode im voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Geschäftsperiode darf drei Jahre nicht überschreiten; ist in den Satzungen keine Dauer für die Geschäftsperiode festgelegt, beträgt die Geschäftsperiode ein Jahr. In jedem Fall hat eine jährliche Abrechnung zu erfolgen.
(2) Soweit die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Bei der Umlegung können auch jene Kosten berücksichtigt werden, die in der der jeweiligen Geschäftsperiode folgenden Geschäftsperiode voraussichtlich anfallen.
(3) Mangels eines derartigen Maßstabes sind die Kosten zu berechnen
a) für Ent- und Bewässerungen nach dem Ausmaße der einbezogenen Grundflächen,
b) für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauche,
c) für Wasserkraftnutzungen nach dem Verhältnis der bewilligten Nutzung,
d) für die Beseitigung und Reinigung von Abwässern nach Menge und Art des Abwasseranfalles, für die Reinhaltung von Gewässern nach Grad und Wirkung der verursachten Gewässerverunreinigung,
e) in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteiles oder zu beseitigenden Nachteiles.
(4) Hiebei sind bestehende Verpflichtungen und besondere Vorteile, die die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die sie ihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die der Genossenschaft durch einzelne Mitglieder erwachsen, entsprechend zu berücksichtigen.
(5) Ist der den einzelnen Liegenschaften und Anlagen zukommende Vorteil (abgewendete Nachteil) erheblich verschieden, so können sie in Klassen mit entsprechend abgestufter Beitragsleistung eingeteilt werden.
(6) Wenn bei Vereinigung verschiedener Zwecke (§ 73 Abs. 2) weder in den Satzungen eine Bestimmung enthalten noch ein besonderes Übereinkommen getroffen ist, hat die Wasserrechtsbehörde den Maßstab für die Aufteilung der Kosten so festzusetzen, daß die verschiedenartigen Interessen in billiger Weise berücksichtigt werden.
(7) Die anläßlich der Bildung einer Wassergenossenschaft einzelnen Mitgliedern erwachsenen Kosten sind von der Genossenschaft in dem als notwendig anerkannten Umfange zu ersetzen.
WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 84 Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge.
…Rückständige Genossenschaftsbeiträge (§ 78) sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben.…
§ 77 Satzungen.
…und Leistungen geregelt werden. (5) Änderungen der Satzungen nach Abs. 3 lit. g oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (§ 78) bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie…
§ 75 Genossenschaften mit Beitrittszwang.
…den für das Unternehmen Stimmenden beizuzählen. (4) Die zur Geltendmachung des Beitrittszwanges erforderliche Mehrheit ist nach dem Maßstabe für die Aufteilung der Kosten (§ 78) zu berechnen. (5) Ergibt sich nicht die gesetzlich erforderliche Stimmenmehrheit oder sind die sonstigen Erfordernisse nicht vorhanden, so daß ein Zwang gegen die Minderheit nicht…
§ 79 Wahl der Genossenschaftsorgane.
…1) Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten hat die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen (§ 78 Abs. 7) einen Ausschuß zu wählen. Einer Minderheit von wenigstens 20 v. H. ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuß…
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