(1) Für die Benutzung der Gewässer zur Schiff- und Floßfahrt gelten die jeweils hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen.
(2) Die Errichtung von Überfuhranlagen bedarf unbeschadet einer sonst erforderlichen Genehmigung auch der wasserrechtlichen Bewilligung, insofern es sich um Anlagen der im § 38 bezeichneten Art handelt.
WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 140 Aufrechterhaltung wasserrechtlicher Vorschriften.
…Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt: 1. der erste Satz des § 6 des Salzburger Wasserrechtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 27. Jänner 1920, LGBl. Nr. 28; 2. das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1937, BGBl. Nr. …
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