Eine Überwachung zu Ermittlungszwecken ist erforderlichenfalls – als Aufgabe der Gewässeraufsicht – durchzuführen,
1. falls die Gründe für Überschreitungen unbekannt sind;
2. falls aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die gemäß §§ 30a, c und d für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgesetzten Umweltziele voraussichtlich nicht erfüllt werden und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei das Ziel verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele in einem oder mehreren Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper(n) festzustellen;
3. um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen;
4. zur Informationsverdichtung für die Erstellung von Maßnahmenprogrammen;
5. wenn aus einer Öffentlichkeitsbeteiligung nachvollziehbar belegt hervorgeht, dass für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper ein begründetes Risiko besteht;
6. wenn im Rahmen eines neuen Bewilligungsverfahrens hervorgeht, dass für den Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper das Risiko besteht, die Umweltziele (§§ 30a, c und d) nicht zu erreichen.
WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 59d Überwachungsprogramme
…59a) ein Programm für die überblicksweise Überwachung (§ 59e) und für die operative Überwachung (§ 59f) zu erstellen. In den in § 59g genannten Fällen können Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken erstellt werden. (2) Überwachungsprogramme für Oberflächengewässer haben jene Parameter, die für die Beschreibung jeder relevanten Qualitätskomponente eines Oberflächenwasserkörpers oder…
§ 55f Maßnahmenprogramme
…§ 30a, c und d festgelegten Ziele voraussichtlich zum geplanten Zeitpunkt nicht erreicht werden, sind die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (§ 59g lit. b) und hat die jeweils zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass den Gründen hierfür nachgegangen wird. Insbesondere sind 1. die entsprechenden Zulassungen und…
§ 130 Umfang der Aufsicht.
…Zustandes der Gewässer (ökologische und chemische Gewässeraufsicht); 4. den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben; 5. Tätigkeiten gemäß § 59g. Die Kosten hierfür trägt der Verursacher. In Bezug auf die Kostentragung findet § 76 AVG Anwendung. 6. Tätigkeiten betreffend regelmäßiger Überprüfung von Begrenzungen beziehungsweise…
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