§ 143a Befreiung von Verwaltungsabgaben.
In Kraft seit 01. Oktober 1997
Up-to-date
Amtshandlungen betreffend Schutz- und Regulierungswasserbauten, Ent- oder Bewässerungsanlagen, Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen von Gemeinden, Wasserverbänden oder Wassergenossenschaften unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung der in § 78 Abs. 1 und 2 AVG geregelten Verwaltungsabgaben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden