(1) Mit dem Wirksamkeitsbeginne dieses Bundesgesetzes treten alle bisher geltenden wasserrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Gleichzeitig verlieren in anderen Vorschriften enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, ihre Anwendbarkeit auf dem Gebiete des Wasserrechtes.
(2) Die bisher erlassenen Gesetze, in denen für Zwecke des Hochwasserschutzes, der Regulierung der Wildbachverbauung oder der Entwässerung die Bildung von Konkurrenzen oder die Festsetzung von Beitragspflichten ausgesprochen ist, werden mit 1. Mai 1959 aufgehoben; zugleich werden die durch die erwähnten Gesetze gebildeten Konkurrenzen Wasserverbände. Wurde keine förmliche Konkurrenz gebildet, so wird der jeweilige Kreis von Beitragspflichtigen eine Wassergenossenschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes. Vorläufiger Maßstab für die Aufteilung der Kosten im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. d ist in solchen Fällen die am 31. Dezember 1958 geltende Regelung. Sind nicht mehr als zwei Erhaltungspflichtige vorhanden, geht die Erhaltungslast unmittelbar auf sie über.
(3) Der Landeshauptmann kann im Bedarfsfalle den am 31. Dezember 1958 gültigen Kostenverteilungsmaßstab in den für amtliche Verlautbarungen bestimmten Blättern kundmachen.
WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 141 Bestehende Wassergenossenschaften und Wasserverbände.
…Mahnung sind die erforderlichen Abänderungen von Amts wegen vorzunehmen. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sinngemäß auf Wasserverbände und Wassergenossenschaften nach § 139 Abs. 2 Anwendung. (3) Jenen bestehenden Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Benutzung, Abwehr oder Pflege der Gewässer, die nicht Wassergenossenschaften im Sinne der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen…
Rückverweise