(1) Die Wettbewerbskommission ist berechtigt, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde zu angemeldeten Zusammenschlüssen eine begründete schriftliche Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses abzugeben. Diese muss bis spätestens eine Woche vor Ablauf der für die Stellung eines Prüfungsantrages vorgesehenen Frist bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle ist jedem Mitglied der Wettbewerbskommission auf Verlangen Einsicht in die Anmeldeunterlagen zu gewähren und auf Verlangen Abschriften davon zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, der Wettbewerbskommission die Gelegenheit zur Abgabe einer Empfehlung nach Abs. 1 zu geben.
(4) Stellt die Bundeswettbewerbsbehörde entgegen einer rechtzeitig eingebrachten Empfehlung der Kommission nach Abs. 1 keinen Prüfungsantrag, sind der Kommission die dafür maßgeblichen Gründe ehestmöglich mitzuteilen. Diese sowie die Empfehlung der Wettbewerbskommission sind unter Wahrung von Geheimhaltungsinteressen nach § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, auf der Website der Bundeswettbewerbsbehörde umgehend nach Ablauf der Prüfungsfrist zu veröffentlichen.
(5) Die Empfehlung der Kommission samt der Mitteilung der Gründe der Bundeswettbewerbsbehörde nach Abs. 4 sind im Bericht nach § 2 Abs. 4 unter Wahrung von Geheimhaltungsinteressen nach § 6 Abs. 1 IFG aufzunehmen.
(6) Unbeschadet anderer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten dürfen in Anwendung des § 17 erlangte Kenntnisse ausschließlich zu dem Zweck der Abgabe einer Empfehlung im Sinne des Abs. 1 verwendet werden.
Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission
§ 8 Geschäftsführung
…der Sitzung protokollarisch zusammenzufassen, wobei Zeit, Ort und Dauer der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Abstimmungsergebnisse sowie das Zustandekommen einer Empfehlung nach § 17 WettbG festzuhalten sind. Die Protokolle sind unverzüglich den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kommission zur Verfügung zu stellen. c) Das Führen der Mitglieder- und Ortsabwesenheitsliste und die…
§ 2 Organisation der Wettbewerbskommission
…Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. (6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Unbeschadet anderer gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten dürfen in Anwendung des § 17 WettbG erlangte Kenntnisse ausschließlich zum Zweck der Abgabe einer Empfehlung nach § 17 Abs. 1 WettbG verwendet werden. (7) Ist ein Mitglied der Wettbewerbskommission…
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