(1) Zu jeder Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes sind der Vizepräsident und sämtliche übrigen Mitglieder einzuladen.
(2) Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes ist ein Ersatzmitglied zu laden. Dabei ist tunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, ob das verhinderte Mitglied auf Vorschlag der Bundesregierung, auf Vorschlag des Nationalrates oder auf Vorschlag des Bundesrates ernannt worden ist. Das Gleiche gilt, falls die Stelle eines Mitgliedes frei geworden ist, bis zu ihrer Besetzung.
VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
§ 8a
…des Verfassungsgerichtshofes sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. (2) Die Pflicht zur Geheimhaltung…
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