§ 27
In Kraft seit 01. Januar 1969
Up-to-date
(1) Die festgelegten Grenzen sind gemäß § 36 zu vermessen.
(2) Wurde mangels Einigung der beteiligten Eigentümer der Verlauf der Grenzen der Grundstücke in der Grenzverhandlung nicht festgelegt, so ist der in der Natur vorgefundene oder in Ermangelung eines solchen der sich auf Grund der Behelfe ergebende Grenzverlauf zu vermessen.
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