(1) Der Dienstpostenplan ist jener Teil des jährlichen Landesvoranschlages, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Landes für das betreffende Jahr bestimmt. Im Dienstpostenplan sind die Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen auszuweisen.
(2) Im Dienstpostenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind. Ausbildungsstellen sind im Dienstpostenplan nicht darzustellen.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 70a Betriebliche Mitarbeitervorsorge
…anzuwenden: 1. Bemessungsgrundlage für den Beitrag gemäß § 6 Abs 1 BMSVG ist ausschließlich a) das Monatseinkommen und die Sonderzahlungen gemäß § 4 LB-GG oder b) das Monatsentgelt und die Sonderzahlungen gemäß § 42 dieses Gesetzes oder c) die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen; andere…
§ 36 Berücksichtigung des Karenzurlaubs undder Karenz für zeitabhängige Rechte
…Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zur Gänze wirksam. (3) Die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 35 Abs 4 oder 38 bleibt für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen (§ 53) zur Gänze wirksam. (4) Die Zeit eines sonstigen Karenzurlaubes ist für Rechte, die…
§ 20a Schutz vor Benachteiligung
…1) Der Vertragsbedienstete, der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs 1 Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung (BAK-G) meldet, darf durch den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion…
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