(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Landeswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
a) die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten;
b) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
c) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
d) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
e) die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen;
f) die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen.
(2) Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 12 unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
VAbstG · Volksabstimmungsgesetz 1972
§ 14
…1) Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der Berichte der Landeswahlbehörden in der im § 13 Abs. 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis, der Volksabstimmung im Bundesgebiet zu ermitteln und das Ergebnis, gegliedert nach Landeswahlkreisen, auf der Amtstafel des Bundesministeriums für…
Rückverweise