(1) Der Betreiber einer Betriebseinrichtung (Art. 2 Z 4 EG-PRTR-V) darf einen Betriebsangehörigen nicht bestrafen, verfolgen oder belästigen, weil der Betriebsangehörige der zuständigen Behörde konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über begleitende Regelungen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregisters (E-PRTR-Begleitverordnung, E-PRTR-BV), BGBl. II Nr. 380/2007, oder gegen die EG-PRTR-V anzeigt.
(2) Eine Behörde darf bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten niemanden wegen einer Anzeige, mit welcher ihr konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die E-PRTR-Begleitverordnung oder die EG-PRTR-V mitgeteilt werden, bestrafen, verfolgen oder belästigen.
UIG · Umweltinformationsgesetz
§ 15 Strafbestimmung
…4 EG-PRTR-V) einen Betriebsangehörigen nachweislich bestraft, verfolgt oder belästigt, weil er der Behörde konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in § 9b Abs. 1 genannten Bestimmungen angezeigt hat, bzw. 2. mit Geldstrafe bis zu 3 630€, im Wiederholungsfall bis zu 7 270€…
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