In jedem Fall haftet der Verfrachter für jede Packung oder Einheit bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 S, wenn nicht der Ablader die Art und den Wert des Gutes vor dem Beginn der Einladung angegeben hat und diese Angabe in das Konnossement aufgenommen worden ist.
UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 656
…Das Konnossement begründet insbesondere die Vermutung, daß der Verfrachter die Güter so übernommen hat, wie sie nach § 643 Nr. 8, § 660 beschrieben sind. Dies gilt nicht: 1. wenn das Konnossement einen Zusatz nach § 646 enthält; 2. hinsichtlich des Inhalts solcher Güter, die nach dem…
§ 662
… 2 und §§ 606 bis 608 (Schadensersatzpflicht), §§ 611, 612 (Schadensermittlung), § 656 (Beweisvermutung des Konnossements) und § 660 (Haftungssumme) durch Rechtsgeschäft im voraus nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Das gleiche gilt für die sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden Schiffsgläubigerrechte. (2) Dem Ausschluß der…
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