Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß der nach § 146 Abs. 2, 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.
Die Übertragung der Befugnis zur gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren aus wichtigem Grund gemäß § 147 UGB an ein Schiedsgericht ist nicht zulässig.…
…3 § 135 Rz 11). Dies ergibt sich schon aus den dem Gläubiger in § 146 Abs 2 und § 147 UGB eingeräumten Rechten. Vor einer entsprechenden Antragstellung ist er am Liquidationsverfahren nicht beteiligt ( Kalss/Nowotny/Schauer , Österreichisches Gesellschaftsrecht, Rz 2/632). Die Liquidation kann nur…
… 2 ZPO angeführten Fälle, die nicht Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein können, liegt hier nicht vor. Da die gerichtliche Abberufung des Liquidators gemäß § 147 UGB keine vermögensrechtliche Streitigkeit ist, ist für die Schiedsfähigkeit – und damit für die Beurteilung, ob eine zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner vereinbarte Schiedsklausel für…
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