(1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen.
(2) In dem von den zuständigen Organen der beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen.
(3) In den von den Rektoraten der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gleichlautend zu erlassenden Verordnungen bzw. von den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten zu veröffentlichenden gleichlautenden Vereinbarungen sind Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen welcher beteiligten Bildungseinrichtungen jeweils zur Anwendung kommen.
(4) Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen können durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten können durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.
(5) Die zulassende Bildungseinrichtung hat die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad oder die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
(6) Im Falle der Beteiligung von Fachhochschulen oder Privatuniversitäten an einem gemeinsam eingerichteten Studium finden die studienrechtlichen Bestimmungen dieses II. Teils Anwendung. Gegen Entscheidungen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(7) Wird ein Studium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe oder der Sekundarstufe (Berufsbildung) gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichtet, sind die einschlägigen Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, anzuwenden.
(8) Wird ein Studium gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichtet, können die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden können, durch gleichlautende Verordnungen eine den Kapazitäten entsprechende Anzahl von Studienanfängerinnen und -anfängern sowie für alle in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien festlegen.
(9) Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums zu beenden, haben sie Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat, möglich ist.
Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)
§ 4 Studien und akademische Grade
…Jahre. (2) Studien können auch als gemeinsame Studienprogramme im Sinne des § 54d UG oder als gemeinsam eingerichtete Studien im Sinne des § 54e UG eingerichtet werden. (3) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat den Absolventinnen und Absolventen der an der Universität eingerichteten Bachelor-, Master- oder PhD-Doktoratsstudien nach der…
UG · Universitätsgesetz 2002
§ 93a Sonderbestimmungen für das gemeinsame Studium der Humanmedizin an der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz
…ist in einer Vereinbarung über die Durchführung des gemeinsamen Studiums der Humanmedizin zwischen der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz zu regeln. § 54e ist sinngemäß anzuwenden. (2) Die Einrichtung des gemeinsamen Bachelorstudiums der Humanmedizin gemäß Abs. 1 steht abweichend von § 124 Abs. 5 einer…
§ 54 Ordentliche Studien
…aufgehoben durch Art. 1 Z 15, BGBl. I Nr. 177/2021) (7) Studien dürfen auch als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) oder als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) angeboten werden. (8) Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes für Volksschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen, Hauptschulen…
§ 87 Verleihung akademischer Grade
…ausländischer Partnerinstitutionen durchgeführt werden, kann die beteiligte österreichische Partnerinstitution bei Bedarf vom Mindeststudienumfang gemäß Abs. 5 abweichen. (6) Bei gemeinsam eingerichteten Studien gemäß §54e hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der zulassenden Bildungseinrichtung den akademischen Grad zu verleihen, wobei die weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten…
§ 56 Universitätslehrgänge
…fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist. (3) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und durchgeführt werden. (4) Universitätslehrgänge können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und…
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