Die Medizinischen Universitäten bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, sind verpflichtet, die Kostenersätze gemäß § 55 KAKuG namens des Bundes an den jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt zu leisten. Ausgenommen davon sind die Kostenersätze des Bundes für Klinikneubauten und Klinikumbauten sowie für die Ersteinrichtung dieser Gebäude.
URAV · Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung
§ 3
…Sozialaufwendungen 7. Abschreibungen 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen a) Steuern, soweit sie nicht unter Z 14 fallen b) Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG c) Übrige 9. Zwischensumme aus Z 1 bis 8 10. Erträge aus Finanzmitteln und Beteiligungen a) davon aus Zuschreibungen b) davon von Rechtsträgern, mit…
§ 11 Angaben und Erläuterungen zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
…Ausschüttungsverbote sind getrennt anzugeben; 6. Aufgliederung des Postens gemäß § 3 Z 8 lit. b (Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG) in: a) Restbetrag für nicht aktivierungsfähige Mehrkosten gemäß § 55 Z 1 KAKuG; b) Restbetrag für Mehrkosten gemäß § 55 Z …
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