Kontaktstelle gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Sie ist zuständige Stelle für die Weiterleitung und Entgegennahme von Mitteilungen über Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gegenüber anderen Mitgliedstaaten. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben als Kontaktstelle der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz bedienen.
TTG 2007 · Tiertransportgesetz 2007
§ 24 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
…oder des Tiertransportgesetzes-Eisenbahn verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. (8) Soweit in Verordnungen auf Grund des Tiertransportgesetzes-Straße auf Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. (9) Der § 22a samt…
§ 5 Überwachung und Duldungspflicht
…Behörde, die den Zulassungsnachweis für den Transportunternehmer oder das Transportmittel oder den Befähigungsnachweis ausgestellt hat, 2. in allen anderen Fällen der Kontaktstelle gemäß § 8 schriftlich zu übermitteln. Die Behörde gemäß Z 1 und die Kontaktstelle haben derartige Meldungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. (6) Wer als Auftraggeber einen Langstreckentransport…
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