§ 17 Zusätzliche Bestimmungen für Transporte mit Schienenfahrzeugen
In Kraft seit 01. August 2007
Up-to-date
Die Bestimmungen gemäß § 16 gelten sinngemäß auch für Transporte mit Schienenfahrzeugen, wobei an die Stelle des Begriffs „Flugplatz“ der Begriff „Bahnhof“ und an die Stelle des Begriffes „Flugplatzhalter“ der Begriff „Eisenbahnunternehmer“ tritt.
TTG 2007 · Tiertransportgesetz 2007
§ 21 Strafbestimmungen
…Verordnung technischen Vorschriften befördert oder 14. entgegen Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Befähigungsnachweis gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 15. entgegen Art…
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