(1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 37 bis 40) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.
TabStG 2022 · Tabaksteuergesetz 2022
§ 12 Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit
…im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Tabakwaren, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 41) aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden. (2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin…
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