Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat die gemäß § 44 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, allenfalls mit Ausnahme der Wartezeit, gemäß § 1 um Mitteilung zu ersuchen, ob das Arbeitsmarktservice dem Antragsteller eine zumutbare Beschäftigung (§ 1 Abs. 2) vermitteln kann. Das Arbeitsmarktservice hat die Anfrage unverzüglich zu beantworten und den Antragsteller, wenn es ihm auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann, zur Arbeitsvermittlung vorzumerken.
SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 15 Härtefälle
…zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs als Sonderbedarf in Form zusätzlicher Sachleistungen (und zwar auch in Form des § 9 Abs 3 zweiter Satz) gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 10 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen…