§ 16
In Kraft seit 01. Januar 1974
Up-to-date
Der Bezug der Sonderunterstützung ist bei Anwendung der §§ 253a bzw. 276a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten.
SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 16 Hilfe zur Arbeit
(1) Personen, die Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung haben und trotz entsprechender Bemühungen nicht in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können, kann ergänzend oder anstelle von Leistungen nach dem 3. Abschnitt eine befristete Arbeitsmöglichkeit im Rahmen eines sozialversicherungsp…
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