Fällt unmittelbar im Anschluß an den Bezug von Sonderunterstützung eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder aus einem der Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder aus dem Versicherungsfall des Todes nach den in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes an, so ist der Wegfall der Sonderunterstützung im Bereich einer gesetzlichen Pensionsversicherung dem Wegfall einer Pension aus der Pensionsversicherung gleichzuhalten.
SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 15 Härtefälle
(1) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs als Sonderbedarf in Form zusätzlicher Sachleistungen (und zwar auch in Form des…
§ 4 Persönliche Voraussetzungen
…Gewährung von Leistungen ist auf Grund unmittelbar anwendbarer völkerrechtlicher Vorschriften zwingend geboten; 2. Personen, die auf Grund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (§ 15 iVm § 31 FPG) und nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllen; 3. schutzbedürftige Fremde gemäß § 5 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes; 4…
§ 11 Anteil Wohnbedarf und höchstzulässiger Wohnungsaufwand
…festzulegen ist, nicht überschreiten. Liegt der höchstzulässige Wohnungsaufwand über dem erweiterten Wohngrundbetrag, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Härtefall im Sinne des § 15 vorliegt und die Hilfe für den Wohnbedarf im Ausmaß des höchstzulässigen Wohnungsaufwands zuerkannt werden kann. (4) Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen…
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