(1) Die §§ 40, 98, 98a, 104 Abs. 2, 107, 110, 111, 112 Abs. 2, 321, 361 Abs. 4 und 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Hinsichtlich der Aufsicht des Bundes gilt Abschnitt VI des Achten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 27 Anzeigepflicht
…oder vergleichbaren stationären Einrichtungen sowie länger als drei Tage dauernde Aufenthalte im Ausland unverzüglich bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Im Fall des § 14 Z 4 sind der Anzeige entsprechende Nachweise (ärztliche Verordnungen odgl) anzuschließen. (2) Hilfesuchende, die Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, sowie ihre Vertreter…
Rückverweise