Die §§ 7 bis 12, 21a, 22 Abs. 1 und 3, 39a Abs. 1 dritter bis fünfter Satz sowie 49 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Sonderunterstützung tritt. Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer vorübergehenden Beschäftigung sind Sonderzahlungen von der Anrechnung ausgenommen.
SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 13 Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt
(1) Für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt die Hilfe für den Lebensunterhalt: 1. bei volljährigen Personen 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende; 2. bei minderjährigen Personen 11 % des Net…
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