§ 134 Zentrales Quellenregister
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
Im Zentralen Quellenregister sind Daten über
1. umschlossene radioaktive Quellen im Zusammenhang mit gemäß den §§ 16 oder 17 bewilligten Tätigkeiten,
2. umschlossene radioaktive Quellen, die in gemäß § 33 bauartzugelassenen Geräten enthalten sind,
3. den Fund von umschlossenen radioaktiven Quellen gemäß § 138 Abs. 3 Z 3 sowie
4. das Inverkehrbringen, den Bezug, die Weitergabe sowie die Verbringung von gemäß § 33 bauartzugelassenen Geräten
zu sammeln, zu speichern und bereitzustellen.
Rückverweise
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