Der Ausspruch über die Strafe kann in den im § 283 angeführten Fällen mit Berufung angefochten werden.
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 434f Rechtsmittel
…§ 281 und § 283, im Falle eines Urteils des Landesgerichts als Geschworenengericht in sinngemäßer Anwendung der § 345 und § 346, zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden. Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Berufung hat aufschiebende Wirkung. (2) Für die…
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