(1) Beschlagnahme von Briefen ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, erforderlich ist.
(1a) Auskunft über Stammdaten und Auskunft über Zugangsdaten sind zulässig, wenn sie zur Aufklärung eines konkreten Verdachts einer Straftat erforderlich erscheinen.
(2) Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung ist zulässig,
1. wenn und solange der dringende Verdacht besteht, dass eine von der Auskunft betroffene Person eine andere entführt oder sich sonst ihrer bemächtigt hat, und sich die Auskunft auf Daten einer solchen Nachricht beschränkt, von der anzunehmen ist, dass sie zur Zeit der Freiheitsentziehung vom Beschuldigten übermittelt, empfangen oder gesendet wird,
2. wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, gefördert werden kann und der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der Auskunft ausdrücklich zustimmt, oder
3. wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, gefördert werden kann und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Daten des Beschuldigten ermittelt werden können.
4. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt eines flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten, der einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, ermittelt werden kann.
(2a) Lokalisierung einer technischen Einrichtung ist in den Fällen des Abs. 2 Z 1, 3 und 4 ausschließlich zur Feststellung der in § 134 Z 2a genannten Daten zulässig.
(2b) Anlassdatenspeicherung ist zulässig, wenn dies aufgrund eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3) zur Sicherung einer Anordnung nach Abs. 1a zweiter Fall oder nach Abs. 2 Z 2 bis 4 erforderlich erscheint.
(3) Überwachung von Nachrichten ist zulässig,
1. in den Fällen des Abs. 2 Z 1,
2. in den Fällen des Abs. 2 Z 2, sofern der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der Überwachung zustimmt,
3. wenn dies zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 bis 278b StGB) begangenen oder geplanten Straftaten ansonsten wesentlich erschwert wäre und
a. der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, oder einer Straftat gemäß §§ 278 bis 278b StGB dringend verdächtig ist, oder
b. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine der Tat (lit. a) dringend verdächtige Person die technische Einrichtung benützen oder mit ihr eine Verbindung herstellen werde;
4. in den Fällen des Abs. 2 Z 4.
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 135 Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten
(1) Beschlagnahme von Briefen ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, erforderlich ist. (1a) Auskunft über Stammdaten und Auskunft über Zugangsdaten sind zulässig, wenn sie zur Aufklärung eines konkreten …
§ 137 Gemeinsame Bestimmungen
…Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 1 kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Eine Auskunft über Stammdaten nach § 135 Abs. 1a erster Fall ist auf Ersuchen von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht zu erteilen. Eine Auskunft über Zugangsdaten nach § 135 Abs. …
§ 134 Definitionen
… 6 TKG 2021), Zugangsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 7 TKG 2021), die nicht einer Anordnung gemäß § 135 Abs. 1a zweiter Fall unterliegen, und Standortdaten (§ 160 Abs. 3 Z 9 TKG 2021) eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes…
§ 36 Örtliche Zuständigkeit
…eines Verfahrens hat über offene Anträge, Einsprüche und Beschwerden das vor der Abtretung zuständige Gericht zu entscheiden. (2a) Für Anträge auf Anordnungen nach § 135 Abs. 1a oder Abs. 2 Z 2 zur Ausforschung des Beschuldigten auf Verlangen des Opfers (§ 71 Abs. 1 zweiter…
TKG-DSVO · Datensicherheitsverordnung
§ 6 Unterscheidung von Betriebsdaten und Vorratsdaten
…1) Eine Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß § 135 Abs. 2a StPO zur Auskunft über Vorratsdaten berechtigt den Anbieter in jedem Fall zur Erfüllung seiner Auskunftsverpflichtung auch Betriebsdaten zu verarbeiten und zu übermitteln. (2) Wenn eine Auskunft…
§ 7 Revisionssichere Protokollierung und Vier-Augen-Prinzip bei Zugriffen auf Vorratsdaten
…dabei die effektive Wahrung des Vier-Augen-Prinzips sichergestellt ist. (2) Zugriffe auf Vorratsdaten oder Betriebsdaten im Fall einer Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß § 135 Abs. 2a StPO müssen beim Anbieter so protokolliert werden, dass die Protokolldaten vor Veränderung und Verfälschung geschützt sind und die Vollständigkeit, die Ordnungsmäßigkeit, die Sicherung vor Verlust, die…
§ 19 Eingabefelder
… 11 Abs. 1 Z 5 oder 7 Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016, nach § 76a StPO, nach § 135 Abs. 2 StPO, nach § 99 Abs. 3a FinStrG oder um eine Stammdatenauskunft nach § 21 handelt. In der Durchlaufstelle ist…
ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 71a Ersuchen an Private
… 1b, § 135 Abs. 1a zweiter Fall StPO), um Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 134 Z 2, § 135 Abs. 2 StPO) sowie um Sicherstellung (§ 110 StPO) unmittelbar an einen Anbieter (§ 134 Z 6 StPO) in einem anderen Staat übermittelt werden, wenn…
StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 3 Anordnung des Vollzuges
…Observation nach § 130 Abs. 3 StPO, verdeckte Ermittlung nach § 131 Abs. 2 StPO, Beschlagnahme von Briefen nach § 135 Abs. 1 StPO und Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 2 und 3 StPO und die optische Überwachung von…
TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021
§ 162 Technische Einrichtungen
…§ 166 Abs. 2 und 171 Abs. 6 erlassenen Verordnungen verpflichtet, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO und Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO, zur Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1…
§ 161 Kommunikationsgeheimnis
…Aufzeichnung und Rückverfolgung von Telefongesprächen im Rahmen der Entgegennahme und Abwicklung von Notrufen und die Fälle der Fangschaltung, der Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 StPO, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach § 135 Abs. 2 StPO, der Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a…
§ 167 Verkehrsdaten
…geltend gemacht werden kann, 3. ein Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet wurde, bis zur endgültigen Entscheidung, oder 4. eine Anordnung nach § 135 Abs. 2b StPO erlassen wird, bis zum Ablauf der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 138 Abs. 2 StPO). Die Daten nach…
BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
§ 93 Überwachungsbefugnisse der FMA
…entsprechenden Spotmärkte anzufordern, Meldungen über Geschäfte zu erhalten und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen; 14. den Verdacht strafbarer Handlungen gemäß § 78 StPO einer Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde anzuzeigen; 15. von Rechtsträgern gemäß § 26 WAG 2018 bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen…
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