(1) Außer den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen ist eine Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auszustellen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Ausstellung der Bestätigung glaubhaft macht. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 34)
(2) Eine Bestätigung kann von Amts wegen ausgestellt werden, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 34)
(3) Eine Bestätigung darf nicht ausgestellt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, ob sie der Sach- und Rechtslage entspricht. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 34)
PassG-DV · Passgesetz-Durchführungsverordnung
§ 2 Nachweis der Staatsbürgerschaft
…1) Ein erforderlicher Nachweis der Staatsbürgerschaft erfolgt durch Vorlage eines der folgenden Dokumente des Passwerbers: 1. Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006), 2. staatsbürgerschaftliche Bestätigung gemäß § 43 StbG, 3. Reisepass…
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