Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, kommt für seinen Bereich dem Geschlecht und dem Familienstand keine rechtliche Bedeutung zu. Fremde, die einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft eingebracht haben, sind jedoch verpflichtet, in diesen Verfahren ihre familiären Verhältnisse, die Mittelpunkte ihrer Lebensinteressen sowie ihre persönlichen Lebensumstände darzulegen.
StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 44
…im Datenfernverkehr aus dem ZSR nach § 56a Abs. 1 unter Verwendung der Funktion des Elektronischen Identitätsnachweises (E ID) gemäß §§ 4 ff des E Government-Gesetzes (E GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, beantragt und ausgestellt werden. (4) Staatsbürgerschaftsnachweise sind mit der Amtssignatur…
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