Von den im § 8 geregelten Fällen abgesehen, ist eine Person, deren Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden kann, wie ein Staatenloser zu behandeln.
Hinblick auf Art8 iVm 14 EMRK gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat auf diese Weise den Betroffenen eine angemessene Möglichkeit eröffnet, die in der Regelung des §3 StbG 1949 aus heutiger Sicht gelegene Diskriminierung abzuwenden. Bei der Geltendmachung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch Abstammung nach der Mutter bestehen auch grundsätzlich keine Hindernisse, dies…
VfGH aus Anlass der vom VwGH vorgetragenen Bedenken daher auch in diesem Verfahren nicht veranlasst auszusprechen, dass die angefochtenen Wortfolgen in §7 Abs2 und 3 StbG 1965 verfassungswidrig waren.…
…innerhalb von drei Jahren ab dem 1. September 1983 schriftlich bei der nach §39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 zuständigen Behörde abzugeben. §19 Abs2 und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder die Genehmigung des…
…Der Verwaltungsgerichthof geht zumindest denkmöglich davon aus, dass er bei der Entscheidung im bei ihm anhängigen Anlassverfahren die angefochtenen Bestimmungen in §8 Abs2 und 3 StbG 1985 idF vor der Novelle BGBl I 136/2013 anzuwenden hat, die – wie der Verweis in Abs3 auf Abs2 zeigt – in einem…
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