(1) Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (§ 1) für die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:
1. Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,
a) die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten 0,050%,
b) die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten 0,061%.
2. § 4 ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden.
3. Auf die Sonderzahlung sind § 2 Abs. 5 sowie §§ 6, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden. Abweichend von § 7 Abs. 2 ist die Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2025 zur Gänze bis zum 31. Oktober 2025 zu entrichten (Fälligkeitstag).
(2) Die Sonderzahlung ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
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