§ 34 Lagerung
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
(1) Das Lagern von Schieß- und Sprengmitteln ist nur in bewilligten Lagern erlaubt.
(2) Außerhalb von bewilligten Lagern dürfen Schieß- und Sprengmittel bis zu einer Höchstmenge von zehn Kilogramm (Kleinmengen) gelagert werden.
SprG · Sprengmittelgesetz 2010
§ 35 Lager
…des Standes der Technik werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt. (3) Die näheren Bestimmungen für die sorgfältige Lagerung von Kleinmengen gemäß § 34 Abs. 2, wie insbesondere zulässige Behältnisse, Beschaffenheit der Räume oder Sicherheitseinrichtungen werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt. (4) Die Höchstbelagsmenge von Schieß…
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