Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die durch Hafenentgelte abzugeltenden Leistungen Bestimmungen zu erlassen über
1. Arten von Hafenentgelten (Ufergeld, Liegegeld, Winterstandsgeld);
2. Grundlagen der Bemessung von Hafenentgelten unter Berücksichtigung des Güterumschlages sowie der Art und Größe der Fahrzeuge oder Schwimmkörper;
3. Festsetzung von Hafenentgelttarifen, bei Tarifen für öffentliche Häfen nach dem Grundsatz der Kostendeckung;
4. Befreiungen für Fahrzeuge im öffentlichen Interesse sowie Fahrzeuge und Schwimmkörper, die dem Hafenbetrieb dienen;
5. das Entstehen des Entgeltanspruches und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Hafenentgelte.
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