§ 69 Hafenentgelte für Privathäfen
In Kraft seit 01. Juli 1997
Up-to-date
Die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 1 bis 5 und 70 gelten auch für die Benützung von Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper in den Fällen von Not und Winterstand (§ 34 Abs. 1).
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