(1) Durch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Qualifikationen der Decksmannschaft festzulegen:
1. Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
2. Decksfrau bzw. Decksmann;
3. Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose;
4. Matrosin bzw. Matrose;
5. Bootsfrau bzw. Bootsmann;
6. Steuerfrau bzw. Steuermann.
(2) Für Mitglieder einer Decksmannschaft mit Ausnahme der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers gilt, dass ihre Unionsbefähigungszeugnisse und die in § 127 genannten Schifferdienstbücher in Form einer einzigen Urkunde auszufertigen sind.
(3) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln; sie haben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2020 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen. Weiters ist durch Verordnung festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen.
(4) Abweichend von Abs. 1 sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer, die gemäß des STCW Übereinkommens (§ 1 Z 5 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996) ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden.
SchBV · Schiffsbetriebsverordnung
§ 3 Führung der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“
…Zur Führung der Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän ist ausschließlich die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses gemäß § 129 Abs. 1 Z 1 SchFG oder eines Befähigungsausweises gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 SchFG sowie entsprechender aufgrund älterer Rechtsvorschriften ausgestellter Patente berechtigt.…
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