Folgende Abschnitte der Donau in Österreich gelten als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken gemäß § 2 Z 46 sowie Art. 9 der Richtlinie 2017/2397/EU:
1. Tiefenbach bis Sankt Nikola an der Donau (Strom km 2081 bis 2074),
2. Melk bis Krems (Strom km 2036 bis 2001),
3. Wien-Freudenau bis zur Marchmündung (Strom km 1920 bis 1880).
SchBV · Schiffsbetriebsverordnung
§ 4 Zulassung zur Prüfung
…nachgewiesen haben. (7) Die für eine Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 3 bis 6 erforderliche Fahrpraxis beträgt für die österreichischen Streckenabschnitte gemäß § 121 SchFG jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf dem betroffenen Streckenabschnitt innerhalb der letzten zehn Jahre, davon mindestens jeweils drei Fahrten innerhalb der letzten…
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