(1) Zur selbstständigen Führung eines Motorfahrzeuges oder eines motorisierten Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß 2. und 3. Hauptstück sind Befähigungszeugnisse erforderlich.
(2) Für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt folgender Fahrzeugarten auf Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling sind Unionsbefähigungszeugnisse erforderlich:
1. Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;
2. Fahrzeuge, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m 3 oder mehr ergibt;
3. Schlepp- und Schubschiffe, die ausgelegt sind zum
a) Schleppen oder Schieben von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2,
b) Schleppen oder Schieben von schwimmenden Geräten oder
c) längsseitigen Fortbewegen von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2 oder von schwimmenden Geräten;
4. Fahrgastschiffe;
5. Fahrzeuge, für die ein Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung, verlangt wird;
6. schwimmende Geräte.
(2a) Personen, die über ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführer verfügen, sind unbeschadet von Abs. 2 auch zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe, die nicht unter die Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen, auf Wasserstraßen und Binnengewässern berechtigt.
(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 gilt nicht für Personen, die
1. die genannten Gewässer zu Sport- oder Erholungszwecken befahren;
2. am Betrieb nicht frei fahrender Fähren beteiligt sind;
3. am Betrieb von Fahrzeugen beteiligt sind, die von der Schifffahrtsaufsicht, dem Bundesheer, dem öffentlichen Sicherheitsdienst, der Zollverwaltung sowie den Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdiensten verwendet werden.
(4) Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis sowie ein gemäß dieser Richtlinie anerkanntes Befähigungszeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittlandes gelten als Befähigungszeugnisse gemäß Abs. 2.
(5) Durch Verordnung können über die Anforderungen des Abs. 2 und 3 hinaus für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungszeugnisse vorgeschrieben werden.
(6) Für Mitglieder einer Decksmannschaft, die auf Gewässern verkehren, die nicht in Abs. 2 genannt sind, ist abweichend von Abs. 2 bis 5 auch der Nachweis einer Befähigung nach dem 3. Hauptstück ausreichend.
SchBV · Schiffsbetriebsverordnung
§ 15 Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerin bzw. Schiffsführer
…gemäß § 21 verfügt 2. oder a) das 18. Lebensjahr vollendet hat, b) über das Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute oder ein entsprechendes gemäß § 117 Abs. 4 SchFG anerkanntes Zeugnis eines Drittstaates verfügt, c) eine Mindestfahrzeit von 180 Tagen absolviert hat, d) eine behördliche Prüfung gemäß § 134 SchFG über die Inhalte…
§ 25 Prüfungsfahrzeug, Prüfungsort und Prüfungsmodalitäten
…1) Praktische Prüfungen, die gemäß diesem Abschnitt durchgeführt werden, sind auf einem Fahrzeug gemäß § 117 Abs. 2 SchFG mit einer Mindestlänge von 20 m zu absolvieren, welches über ein Zeugnis gemäß den Anforderungen der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. …
§ 24 Erbringung der Fahrzeit
…Fahrzeiten, die gemäß diesem Abschnitt vorzuweisen sind, müssen auf einem Fahrzeug gemäß § 117 Abs. 2 SchFG erbracht werden.…
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