Über die Ernennung zum Richteramtsanwärter ist ein Dekret auszufertigen, in dem die Planstelle anzugeben und darauf hinzuweisen ist, daß das Dienstverhältnis provisorisch ist.
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Art. 2a Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
…Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Art. 90a des Bundes-Verfassungsgesetzes genannten Organe. (2) Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte enthält der 4. Teil dieses Bundesgesetzes besondere Vorschriften. Darüber hinaus finden insbesondere folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Anwendung: 1. die Artikel I, IIa…
§ 58 Geheimhaltung
…und solange dies 1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder 2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder 3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder 4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder 5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder 6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens…
§ 58b Schutz vor Benachteiligung
…Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung…
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