Einem Gerichtsbeamten darf die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit nur bei gegebenem Bedarf und bei Vorliegen folgender persönlicher Voraussetzungen übertragen werden:
1. völlige Vertrautheit mit den Arbeiten der Geschäftsstelle;
2. Eignung zum selbständigen Parteienverkehr;
3. zuverlässige Besorgung der vorbereitenden Erledigung auf dem betreffenden Arbeitsgebiet;
4. erfolgreicher Abschluß der Ausbildung.
RpflG · Rechtspflegergesetz
§ 4 Urkunde
…1) Der Bundesminister für Justiz hat einem Gerichtsbeamten, der die im § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, hierüber eine Urkunde auszustellen. In der Urkunde ist das Arbeitsgebiet ( § 2) zu bezeichnen. (2) Der Gerichtsbeamte erlangt nach Maßgabe der…
§ 15 Aberkennung der Befugnis
…Justiz hat einem Gerichtsbeamten die Befugnis zur Besorgung der den Rechtspflegern übertragenen Geschäfte abzuerkennen, wenn der Gerichtsbeamte die persönlichen Voraussetzungen für die Übertragung (§ 3 Z 1 bis 3) auf Dauer nicht mehr erfüllt. (2) Der Gerichtsbeamte hat die Urkunde, mit der ihm die Befugnis zur Besorgung von Geschäften…
§ 22 Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
…schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist, c) der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; 3. die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von a) gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern; b) Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und…
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