(1) Der Rechnungshof ist befugt, seinen Kontrollmaßnahmen, insbesondere in den Fällen der §§ 11 und 12, Sachverständige zuzuziehen. Die Auswahl dieser Sachverständigen hat nach Anhören des beteiligten Bundesministeriums zu erfolgen. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden.
(2) Die Sachverständigen sind zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen vermöge dieser Tätigkeit zugänglich werden; auf den Mißbrauch solcher Geheimnisse finden die für die Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch Bedienstete eines Unternehmens geltenden Strafbestimmungen (unlauterer Wettbewerb) sinngemäß Anwendung.
RHG · Rechnungshofgesetz 1948
§ 15 1. Länder.
…deren Auswahl die Landesregierung zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden. Für sie gelten die Bestimmungen des § 14, Abs. (2). (8) Der Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner Überprüfung der Landesregierung mit. Diese hat hiezu längstens innerhalb dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen…
§ 20 Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung der Träger der Sozialversicherung.
…betreffenden Versicherungsträger berufene Bundesministerium zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden; für sie gelten die Bestimmungen des § 14, Abs. (2). (3) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem zur Führung der obersten Aufsicht über den betreffenden Versicherungsträger berufenen Bundesministerium mitzuteilen. (4) § 14a…
§ 20a Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen
…die betreffende gesetzliche berufliche Vertretung berufene Behörde zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden; für sie gilt § 14 Abs. 2. (4) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Überprüfung gleichzeitig dem Vorsitzenden des satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) der gesetzlichen beruflichen Vertretung und der zur…
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