(1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch
a) die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,
b) die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,
c) unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.
(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 Kilometer beträgt.
(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.
(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.
(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festsetzen, dass als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.
(6) Haushaltsmitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. der Ehegatte der Beamtin oder die Ehegattin des Beamten,
2. Kinder, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder der Beamtin oder des Beamten, für die ein Kinderzuschuss nach § 4 GehG bezogen wird,
3. die eingetragene Partnerin der Beamtin oder der eingetragene Partner des Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009,
wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören.
RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 35i
…1) Liegt der Dienstort des Beamten im Ausland und hält sich zumindest ein Kind im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 2, aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens 1. im Inland, 2. an einem früheren ausländischen…
§ 35b
…1) Der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 gebührt auch a) für ein Kind, für das zwar keine in § 2 Abs. 6 Z 2 genannte Beihilfe mehr bezogen wird…
§ 72
…Stunden, gebührt ihr für je 24 Stunden der Abwesenheit eine Übungsgebühr in der Höhe der Tagesgebühr nach Tarif II abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes. (2) In den Fällen des Einsatzes nach § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, sind die Bestimmungen…
§ 25b
…den Ersatz des Fahrpreises der ersten Klasse der Eisenbahn oder der höheren Schiffsklasse zuzuerkennen. Die Benützung der höheren Wagen- oder Schiffsklasse hat der Beamte nachzuweisen. (2) Bei Auslandsreisen nach § 25 Abs. 1 lit. a und b gebührt dem Beamten an Stelle der in § 5 Abs…
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