(1) Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen,
1. wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwei Jahren nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde;
2. wenn die Pensionskasse nicht binnen zwei Jahren nach Konzessionserteilung für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte tätig ist;
3. wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist;
4. wenn die Pensionskasse ihre Verpflichtungen gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht erfüllt;
5. wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 6 Z 3 vorliegen.
(2) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt gesellschaftsrechtlich wie ein Auflösungsbeschluß der Pensionskasse, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Pensionskassengeschäfte als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem § 42 geändert wird. Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Registergericht zuzustellen; der Bescheid ist in das Firmenbuch einzutragen.
(3) Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz der Pensionskasse zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
PKG · Pensionskassengesetz
§ 50 Vollzugsklausel
…2 und 5 bis 7, 37 Abs. 1 und 2, 38, 39 und 47 der Bundesminister für Justiz; 2. hinsichtlich der §§ 10 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 2, 30 Abs. 2, 4 und 6, 30a Abs. 3, 42, 46 und 46a der…
Art. 14 Inkrafttreten und Vollzugsklausel
…2, 38, 39 und 47 der Bundesminister für Justiz; 2. hinsichtlich Abschnitt IV der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten; 3. hinsichtlich Abschnitt I §§ 10 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 2 und 42 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz; 4. hinsichtlich Abschnitt…
§ 33g Zusammenarbeit mit der EIOPA
…der EIOPA folgendes mitzuteilen: 1. Jede Eintragung in das Register gemäß § 8 Abs. 4; 2. jede Zurücknahme der Konzession gemäß § 10 Abs. 1; 3. jede Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes gemäß § 33 Abs. 4 Z 4. (3) Die FMA hat die…
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