(1) Eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststandes mit herabgesetzter Wochendienstzeit nach § 50g BDG 1979 hat ab dem Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit Anspruch auf eine Teilpension nach Abs. 2.
(2) Die Teilpension ist nach § 99 Abs. 2 bis 5 zu berechnen und gebührt im folgenden Ausmaß:
a) zu 75% bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 25% bzw. auf das Prozentausmaß gemäß § 213 Abs. 11 Z 1 BDG 1979
b) zu 50% bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 50% bzw. auf das Prozentausmaß gemäß § 213 Abs. 11 Z 2 BDG 1979
c) zu 25% bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 75% bzw. auf das Prozentausmaß gemäß § 213 Abs. 11 Z 3 BDG 1979.
Zur Teilpension gebührt ein allfälliger Frühstarterbonus, jedoch kein Kinderzuschuss und keine Ergänzungszulage. § 28 gilt sinngemäß.
(3) Bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 BDG 1979 erlischt auch der Anspruch auf eine Teilpension. Bei einer Abgängigkeit der Beamtin oder des Beamten ruht die Teilpension bis zur Rückkehr.
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 50g Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension
…eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Erlangung einer Teilpension nach § 99a PG 1965 bzw. § 105 Abs. 8 PG 1965 gewährt werden, wenn 1. sie oder er die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand…
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