(1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung eines Patentes erlangt der Anmelder das Recht der Priorität für seine Erfindung.
(2) Ab diesem Tag hat er gegenüber jeder später angemeldeten gleichen Erfindung den Vorrang.
(3) Weist die Anmeldung Mängel auf, so wirkt deren rechtzeitige Behebung (§ 99) auf den Tag der ersten Überreichung zurück, sofern die Behebung der Mängel das Wesen der Erfindung nicht berührt hat.
PatG · Patentgesetz 1970
§ 62 Beschlußfassung in den Abteilungen
…über die Patentierbarkeit unter dem Gesichtspunkt der gewerblichen Anwendbarkeit oder auf Grund des § 2 zu entscheiden ist, 2. über Prioritätsrechte (§§ 93 bis 95) zu entscheiden ist, deren rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten sind, 3. Zeugen oder Sachverständige vernommen werden oder ein Augenschein durchzuführen ist, 4. über…
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