Wer ein Patent erwirbt, übernimmt die darauf haftenden Lasten, welche im Zeitpunkt der Überreichung des Eintragungsgesuches beim Patentamt aus dem Patentregister ersichtlich oder zur Eintragung ordnungsmäßig angemeldet sind.
PatG · Patentgesetz 1970
§ 139 Verfahren
…Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, sinngemäß mit Ausnahme der §§ 44, 49 AußStrG und folgenden Besonderheiten: 1. Verweise im AußStrG auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Technische Abteilung oder Rechtsabteilung. 2. Die…
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