(1) Die für die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15) erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen.
(2) Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist vom Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (§ 15 Abs. 4) gegen Kostenersatz Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.
OGHG · Oberster Gerichtshof
§ 22 Geschäftsordnung
…die Verwaltung der Amtsbibliothek. (2) Der Präsident hat weiters den Zugang zum Evidenzbüro (§ 14 Abs. 3), die Höhe des Kostenersatzes (§ 15a Abs. 2) sowie unter Bedachtnahme auf die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen die Möglichkeiten zu regeln, Abdrucke aller Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes oder der Entscheidungen…
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